Das neue Tapu Gesetz

Zur Erinnerung: Ausgelöst durch großflächige Landkäufe an der syrischen Grenze durch Ausländer, die sich wohl Wasserrechte sichern wollten, war das Verfassungsgericht angerufen worden.

 

Danach hatte dieses Gericht  in der Türkei im Februar 2005 das Parlament aufgefordert, jenen Paragraphen zu überarbeiten, der den Verkauf von Grundbesitz an Ausländer regelt.

 

Im 2. Anlauf hat nun am 29. Dezember 2005 das türkische Parlament die neue Gesetzesformulierung des Paragraphen 35 verabschiedet und dem Staatspräsidenten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser hat 9 Tage Zeit, seine Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. Gleichzeitig wurde der Gesetzestext ins Internet gestellt und ist in der Originalfassung unter www.tkgm.gov.tr einzusehen.

 

 

·    Unter dem Vorbehalt des Gegenseitigkeits-Prinzips und unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen dürfen Ausländer und ausländische, in ihrem Land legale Unternehmen, in der Türkei Grundbesitz erwerben. Gegenseitigkeitsprinzip heißt: Bürger aus jenen Ländern können Grundbesitz und Gebäude erwerben, in denen umgekehrt auch türkische Staatsbürger Grund und Boden erwerben können)

 

·    Der Grundbesitz von ausländischen Bürgern, mit deren Land die Türkei kein Gegenseitigkeitsabkommen hat, wird aufgelöst und zum Gegenwert dann umgetauscht, wenn der Grundbesitz vererbt werden soll oder der Grundbesitz in gesetzlich eingeschränkten Gebieten liegt.

 

·     Ausländer und ausländische legale Unternehmen können in der Türkei insgesamt 2,5 ha Land erwerben. Soll der Grunderwerb auf bis max. 30 ha erhöht werden, ist die Zustimmung des Ministerrates erforderlich.

 

·      Von Ausländern und ausländischen legalen Unternehmen, die im gleichen Umfang in ihrem Land Grundbesitzrechte zur Verfügung stellen, werden die Gegenseitigkeits-Prinzipien nicht verlangt. Zur konkreten Umsetzung dieses Paragraphen ist bezüglich öffentlichen Nutzens und Sicherheit die Zustimmung des Ministerrates einzuholen.

 

·       Ausländer, die in der Türkei in der Tourismus-Branche investieren wollen, können nach dem Tourismus-Förderungs-Gesetzes 2634, Paragraph 8/E mit Zustimmung des Ministerrates auch ohne Gegenseitigkeitsprinzip unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen Grundbesitz erwerben.

 

·      Der Paragraph 87 des Dörfer- Gesetzes 442 wird mit neuer Verordnung aufgehoben.

 

Somit können Ausländer in den Dörfern Grundbesitz erwerben.

 

·       Ausländer können - wie bisher - nach dem Gesetz 2565 in militärischen Gebieten und gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsgebieten keinen Grundbesitz erwerben oder mieten.

 

·        Grundbesitz von Ausländern darf 0,5% der Fläche eines Ortes, einer Gemeinde oder eines Bezirks nicht überschreiten.

 

·        Das Verteidigungs-Ministerium muss in den nächsten drei Monaten alle militärisch wichtigen Gebiete, Sicherheitszonen und strategisch wichtigen Gebiete koordiniert festlegen und die Grenzen per Zeichnung an das für das Tapu-Amt  zuständige Ministerium senden. Diese Zeichnungen werden an die Tapu-Ämter der Städte und Gemeinden verschickt. Damit kann die Bearbeitung der Tapus (Grundbücher) durch die örtlichen Behörden selbstständig erfolgen.

 

·        Dieses Gesetz tritt nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger rückwirkend ab 26.7.2005 in Kraft.