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Devisenbestimmungen der Türkei

Devisenbestimmungen der Türkei

Die Devisenbestimmungen in der Türkei basieren auf das Gesetz zum Schutze der türkischen Währung. Dieses Gesetz stammt aus der Zeit der großen Weltwirtschaftskrise.

Die Vorschriften bis 1984 waren restriktiv, begrenzend und streng. Mit vielen Änderungen und Ergänzungen bekam das Gesetz seine heute geltende Fassung. Durch Änderungen und Ergänzungen hat die TL 1989 ihre Konvertibilität erhalten. 

Das Gesetz zum Schutze der türkischen Währung ist ein Rahmengesetz, mit dem der Ministerrat ermächtigt wird, die Grundlagen über Maßnahmen zum Schutze der türkischen Währung festzusetzen. Mit seinen Beschlüssen ermächtigt der Ministerrat, das Staatsministerium, dem das Staatssekretariat für Schatzwesen untergeordnet ist, das Staatssekretariat selbst und die Zentralbank der Türkei, die Einzelheiten mit den Bekanntmachungen und Runderlassen zu bestimmen, um das Gesetz und die Rahmenbeschlüße durchzuführen.

Bestimmungen über türkische Währung, Devisen, Edelmetalle und Wertsachen

Einfuhr von Devisen in die Türkei ist unbeschränkt. Im Inland ansässige Personen dürfen Devisen mit sich führen, und sie von den Banken und von anderen zuständigen Institutionen ankaufen; auf einer Bank anlegen, als Effektive verwenden, durch die Banken im Inland als auch im Ausland darüber frei verfügen . Im Inland ansässige Personen dürfen von den im Ausland ansässigen Personen aufgrund eines im Inland ausgeführten Auftrages Devisen annehmen.

Im Ausland ansässige Personen dürfen von den Banken, von anderen zuständigen Institutionen Devisen ankaufen. Im Ausland ansässige Personen dürfen durch Banken Devisen überweisen.

Im Ausland ansässigen Personen können mit türkischer Währung bezahlen, sie einkassieren und anlegen.
Reisende dürfen höchstens $ 5.000 oder gleichwertige Effektive ins Ausland mitnehmen. Die im Ausland wohnhaften Personen und die türkischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, aber deren Wohnsitz in derTürkei ist, dürfen $ 5.000 oder gleichwertige Devisen überschreitende Beträge oder Effektive mit sich ausführen, vorausgesetzt, daß sie bei der Einreise in die Türkei haben registrieren lassen.
Außerdem müssen Einreisende und Ausreisende gemäß des Geldwäschegesetzes über 50 000,-  TL und entprechende Devisen sowie devisenähnlichen Mitteln die sie dabei haben, beim Zoll deklarieren.

Währungskurse

Der Wert der Türkischen Lira gegenüber fremden Währungen wird gemäß den von der Zentralbank festzulegenden Grundlagen bestimmt.

Transaktionen in ausländischen Währungen

Die Transaktionen in ausländischen Währungen sind, in konvertiblen, ausländischen, von der Zentralbank gehandelten Währungen, durch Zentralbank, Banken, und andere zuständigen Institutionen durchzuführen.

Edelmetalle, Edelsteine und Wertsachen

In- und Ausfuhr von Edelmetallen, Edelsteinen und Wertsachen ist unbeschränkt. Die Ein und Ausfuhr des unverarbeiteten Goldes muß beim Zoll deklariert werden. Hierbei gelten nicht die Bestimmungen des Import- und Exportregimes sowie deren Verordnungen. Reisende dürfen ihren unkommerziellen Schmuck und ähnliches aus Edelmetallen und Edelsteinen höchstens im Wert von $ 15.000 ein- und ausführen. Einfuhr von Schmuckwaren über diesen Betrag hinaus ist nur möglich, wenn diese Waren bei der Einfuhr deklariert werden oder über den Ankauf der Waren ein Nachweis besteht. Überweisung von türkischen Währung, Zuteilung und Überweisung von Devisen und Verkauf von Effektiven in Zusammenhang mit internationaler Spedition, Bank-, Versicherungsgeschäften, in Ausland geleisteten Dienstleistungen und anderen unsichtbaren Transaktionen werden gemäß den von der Zentralbank festgelegten Grundlagen durch die Banken ausgeführt.

Inländisches Kapital

Im Inland ansässige Personen dürfen im Ausland und in den Freihandelszonen zwecks Investition oder Handelstätigkeit zur Gründung einer Firma oder Beteiligung an einer Gesellschaft und Eröffnung einer Zweigstelle bis $ 5 Millionen oder gleichwertige Devisen durch die Banken und Sonderkreditinstitute ins Ausland überweisen und das Sachkapital gemäß Zollbestimmungen ausführen. Die Ausfuhr des Bar- und Sachkapitals über $ 5 Millionen bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

Vermögenstransfer

Aufträge von Aussiedlern und Flüchtlingen über Einfuhr werden, ausschließlich Artikel 31 des Aussiedlunggesetzes, Gesetzes über Einfuhr ohne Entgelt und Zollgesetzes, vom Untersekretariat bearbeitet. Die Richtlinien über Vermögentransfers ins Inland und Ausland außer Sondergenehmigungen gemäß Zollgesetz werden vom Ministerium festgesetzt.

Wertpapiere

Die Ein- und Ausfuhr von Wertpapieren und anderen Kapitalmarktmitteln sind unbeschränkt. Die Emission, Angebote und Verkauf von Wertpapieren und anderen Kapitalmarktmitteln im Ausland von den im Inland ansässigen Personen sind auch frei. Die Emission, Angebot und Verkauf von Wertpapieren und anderen Kapitalmarktmitteln im Inland von den im Ausland ansässigen Personen unterliegen dem Kapitalmarktgesetz. Im Ausland ansässigen Personen, einschließlich Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds können alle Art von Wertpapieren sowie anderen Kapitalmarktmitteln durch die nach Kapitalmarktvorschriften genehmigte Bankenund Vermittlungsinstitute kaufen, verkaufen, diese Werte und ihre Ausschüttungen sowie ihre Verkaufserlöse durch die Banken und Sonderkreditinstitute ausführen. Im Inland ansässige Personen können, die im Ausland in den Finanzmärkten zu handelnden Wertpapiere durch Banken, Sonderkreditinstitute sowie durch die nach Kapitalmarktvorschriften genehmigte Vermittlungsinstitute kaufen, zu verkaufen und deren Ankaufspreise durchBanken und Sonderkreditinstitute ausführen. Die Beteiligungen der von im Ausland ansässigen Personen, einschließlich Kapitalmarktgesellschaften und Fondsverwaltungen, an der im Inland ansässigen Gesellschaften müssen im Rahmen des Gesetzes für Ausländische Investitionen eingetragen werden, wenn der Teilhaber sich an den Verwaltungsrat oder an der Jahresversammlung beteiligen oder in irgendeiner Art an die Tätigkeiten der Gesellschaft intervenieren will.

Liegenschaften

Die Erlöse und Veräusserungbeträge der Immobilien und der den Immobilien zugehörenden sachlichen Rechte, die die im Ausland ansässige Personen gekauft haben oder besitzen, können durch die Banken ausgeführt werden.

Kredite

Im Inland ansässige Personen dürfen vom Ausland Waren und Barkredite beschaffen, vorausgesetzt, daß die Benutzung der Kredite durch Banken und Sonderkreditinstitute durchgeführt werden. Die Frist der Profinanzierungskredite ist jedoch ein Jahr. Die Kreditverträge über die Auslandskredite jeder Art mit einer Laufzeit von über ein Jahr sind innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsdatum an das Ministerium zu senden, damit die Kredite, in das Schuldregister des Ministeriums eingetragen und registriert werden.

Deviseneinlagen

Zentralbank und andere Banken dürfen im Namen der im Inland und im Ausland ansässigen Personen Devisendepotkonten eröffnen. Die Zinsen dieser Einlagen werden zwischen Banken und Besitzer frei vereinbart.

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