Roter oder Grüner Zollausgang am Flughafen?

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Leser des Portals „alaturka“ noch einmal auf eine Situation bei der Rückkehr aus Ihrem Urlaubsland Türkei hinweisen, die es besonders zu beachten gilt!

Grundsätzlich sind alle im nicht europäischen Ausland erwobenen einfuhrabgabenpflichtige Güter anzumelden.

Das heißt im Klartext für jeden getätigten anmeldepflichtigen Einkauf ist zunächst das rote Ausgangstor verpflichtend, denn wer etwas einführen möchte, trifft für sich zunächst einmal diese Entscheidung der Anmeldung ja oder nein. Nur wenn Sie sich absolut sicher sind, das es nichts anzumelden gibt, dürfen Sie den Zollbereich durch das grüne Tor verlassen. Lesen Sie bitte den nachfolgenden Bericht und auch die von einem unserer Leser darauf hin getätigte Nachfrage beim deutschen Zoll.

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Import zählt auch beim Ersatzkauf im Ausland

Aktuell zeigt ein Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf wie schnell ein braver Bürger Steuern verkürzen kann, ohne dass es ihm höchstwahrscheinlich bewusst ist. 
Im Sachverhalt ging es um ein Ehepaar, welches nach einem gemeinsamen Türkei-Urlaub wieder in der Bundesrepublik landete. Im Gepäck oder besser gesagt auf der Nase hatte der Ehemann eine neue Brille, welche er sich in der Türkei zum Preis von € 690 hat anfertigen lassen. Wohlgemerkt hat er seine Brille nicht in der Türkeigekauft, um auf diese Weise Geld zu sparen. Vielmehr war seine bisherige Brille während des Urlaubs beschädigt worden, so dass er auf eine neue Sehhilfe angewiesen war. 

Nach der Landung wollte – sicherlich ohne sich einer Schuld bewusst zu sein – das Pärchen nun den Zollbereich des Flughafens durch den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren verlassen. Im Rahmen einer Kontrolle erklärte der frisch bebrillte Ehemann, keine Waren aus der Türkei mitgebracht zu haben. Im Rucksack stießen die Zöllner jedoch auf die Quittung der Brille über € 690. Daraufhin bestätige der Urlauber, die Brille in der Türkei neu gekauft zu haben, weshalb das Hauptzollamt Einfuhrabgaben und einen Strafzuschlag verlangte.

Üppige Strafzuschläge sparen

Bei der Festsetzung der Einfuhrabgaben und insbesondere des Strafzuschlags ist das Hauptzollamt dabei nicht zimperlich. In Punkto Einfuhrabgaben wurde der Ehemann unter Anwendung eines pauschalierten Abgabesatzes mit 17,5 % des Warenwertes zur Kasse gebeten. Insgesamt verteuerte sich die Brille damit also schon mal um € 120,75 (€ 690 x 17,5 %). Weiterhin verlangte das Hauptzollamt einen Strafzuschlag, weil der grüne Ausgang angesteuert wurde. Besagter Zuschlag beträgt dabei satte 100 % der Einfuhrabgaben, also weitere 17, % des Warenwertes. Insgesamt mussten also € 241,50, also stolze 35 % der Anschaffungskosten der Brille, zusätzlich berappt werden. Die frisch erworbene Erholung ist dann schnell über den damit verbundenen Ärger verraucht, weshalb Obacht geboten ist. 

Finanzgericht bestätigt Steuerverkürzung

Der Türkei-Urlauber konnte es schlicht nicht fassen und rief das Finanzgericht Düsseldorf an. Immerhin wollte er keine Waren in die Bundesrepublik Deutschland schmuggeln, sondern hatte nur seine im Urlaub beschädigte Brille ersetzt. Dennoch bestätigte das Gericht die Festsetzung der Einfuhrabgaben und des Strafzuschlags. 

Betrachtet man die trockenen Tatsachen haben die Richter damit leider sogar Recht. Der Urlaubsreisende wäre verpflichtet gewesen, die im Ausland erworbene Brille ungefragt den Zollbeamten anzumelden. Zudem wurde versucht, wenn auch unbewusst, den Zollbereich des Flughafens durch den grünen Ausgang zu verlassen. Obendrein hatte der Ehemann gegenüber den Zöllnern wahrheitswidrig versichert, keinerlei Gegenstände aus derTürkei mitgebracht zu haben. Mit Entscheidung vom 25. März 2011 (Az: 4 K 120/11 Z) wurde daher geurteilt, dass sich der bebrillte Urlauber zumindest einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat.

Wahrheit währt am längsten

Im Urteilssachverhalt wurde die Sache noch dadurch erschwert, dass der Brillenträger zunächst auch unrichtige Angaben zum tatsächlichen Wert seiner Sehhilfe gemacht hatte. Wenn man daher schon in einer solchen, wenn auch unbewusst herbeigeführten, Situation ist, sollte man nicht auch noch den Zöllner belügen. Insbesondere sollte man dies nicht tun, wenn das Original des Kaufbelegs der in Frage stehenden Ware sich im Gepäck befindet. 

Höchstmengen und Wertgrenzen einhalten

Selbstverständlich fallen bei der Einreise in die Bundesrepublik nicht ab dem ersten Euro Einfuhrabgaben an. Diesbezüglich regelt eine Einreise-Freimengen-Verordnung wie viel einfuhrabgabenfrei nach Deutschland importiert werden darf. Im Falle der Brille galt hier eine Freigrenze von € 430 pro Person. Wohlgemerkt handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag, so dass bei Überschreiten der Grenze direkt der gesamte Wert den Einfuhrabgaben unterliegt. Im vorliegenden Fall wäre es auch nicht möglich gewesen, die Brille auf die Freigrenzen der Eheleute zu verteilen. Eine Verdopplung der Freigrenze ist hier nicht möglich. Lediglich wenn die Eheleute sich beispielsweise jeweils eine Sonnenbrille im Wert von € 430 gekauft hätten, wären keine Abgaben angefallen. Insgesamt wären dann zwar Brillen im Gesamtwert von € 860 eingeführt worden, aber keiner der Eheleute hätte seine Freigrenze überschritten.

Quelle Buhl Data

Türkei Zahnersatz Frage Zolldeklaration

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich einen Bericht gelesen habe, dass die in der Türkei erworbene Ersatzbrille für eine zu Bruch gegangene notwendige und am Körper getragene  Fernbrille, wenn diese über 430,00 Euro gekostet hat, erklärungspflichtig und zoll/steuerpflichtig ist -  jetzt die Frage-

wenn ich mir in der Türkei einen (teilweise herausnehmbaren, teilweise fest eingebauten)  Zahnersatz machen lasse, muss ich den bei der Wiedereinreise nach Deutschland deklarieren? Er  würde in jedem Fall mehr als 430,00 Euro kosten.

Schönen Gruß

-Name entfernt-
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Sehr geehrte(r) Frau/Herr …….,

auch in diesem Fall gilt, wenn der Zahnersatz einen höheren Wert als 430,- € hat, dann müssen Sie dies bei der Einreise nach Deutschland anmelden. Sie gehen demnach durch den Roten Ausgang und melden ihn unter Vorlage der Rechnung mündlich gegenüber einem Zollbeamten an.
Bei Überschreitung der Reisefreigrenze in Höhe von 430,- Euro besteht bis zu einem Warenwert von 700,- Euro die Möglichkeit einer Pauschalverzollung (15% vom Warenwert für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen). Sollte der Wert der Waren, die Sie über den Reisefreibetrag hinaus mitführen, auch die 700,- Euro-Grenze überschreiten, so sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten. 
Die Abgabensätze richten sich nach der Ware. Beispiele für Zollsätze können Sie dem nachstehenden Link entnehmen (unter dem Punkt "Beispiele für Zollsätze bei der Einfuhr"): http://www.zoll.de/faq/reiseverkehr/einreise_nicht_eg/index.html#post8
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt in Deutschland in der Regel 19%. Für bestimmte Waren kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% zur Anwendung. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird grundsätzlich vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen. Den Nachweis führen Sie mit der Rechnung über die im Ausland gekaufte Ware. 

Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen    Im Auftrag    Namen entfernt
Informations- u. Wissensmanagement Zoll    Zentrale Auskunft  Carusufer 3-5  01099 Dresden

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