Aufenthaltsrecht in der Türkei - aktuelle Veränderungen

Aufenthaltsrecht - Ikamet

Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) - unabhängig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts - nach Gesetzesänderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Ikamet - für bis zu 5 Jahre möglich (vorher höchstens 2 Jahre).

Das türkische Außenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungsbestimmungen für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:

* Erteilung zunächst für 2 Jahre (Voraussetzung gültiger Reisepass und Nachweis des Unterhalts),
* Verlängerung um jeweils 5 Jahre,
* bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich.

Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - Ikamet - gibt es nach wie vor nicht. Die "langfristige Aufenthaltsgenehmigung" eines Ausländers kann allerdings nur dann aufgehoben oder nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

* Ein noch längere Zeit gültiger Pass
* Bescheinigung über den gesicherten Lebensunterhalt (100.-$/Monat oder entsprechende Summe in anderer Währung. Das können sein: Bankauszüge, ins türkische übersetzter und notariell beglaubigter Rentenbescheid, Verdienstbescheinigungen, u. dgl.
* Die Einzahlung der festgesetzten Gebühren beim Finanzamt für die Aufenthaltserlaubnis
* Gebühren für das Heft der Aufenthaltserlaubnis
* Passbilder in der Größe 4,5 x 6 cm
* Weitere Beleg-Kopien, wie Pass, Visum, Einreisestempel, Wohnungsnachweis (Tapu / Mietvertrag)

Gebühren

Die Türkei hat zum 01.01.2003 mit einer Ausnahmeregelung für Deutsche die Gegenseitigkeit bei der Höhe der Gebühren für Aufenthaltstitel umgesetzt.

Mit Wirkung vom 02.04.2004 betragen die Gebühren 4,- € für den ersten und 2,- € für jeden weiteren Monat .

Das bedeutet als Beispiele

14,- € für 6 Monate, 26,- € für 1 Jahr und 122,- € für 5 Jahre, zzgl. einmalig 75,- TL = ca. 41,- € für die Ausstellung eines Heftes. Eine Verlängerung kostet genau soviel wie die Neuausstellung.

Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine Gebührenermäßigung für Minderjährige.

Mit Note vom 29.11.2006 teilte das Außenministerium der Republik Türkei mit, dass deutschen Ehepartnern und Kindern von türkischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom 01.12.2006 Aufenthaltsgenehmigungen - Ikamet - im Rahmen der Reziprozität gebührenfrei ausgestellt werden. Für Kinder gibt es keine Altersbegrenzung. Die Änderung des Familienstandes muss innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Polizeidienststelle am Wohnort gemeldet werden.

Beantragen einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei 

Alle ausländischen Staatsangehörigen, die in der Türkei leben und/oder arbeiten möchten, müssen innerhalb von einem Monat nach ihrer Ankunft im Land und vor der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Bei einem langfristigen Aufenthalt - Ikamet - in der Türkei hat der Antragsteller folgende Dokumente bei der örtlichen Polizei vorzulegen:

* 4 Passfotos 
* Reisepass
* Fotokopien der folgenden Seiten des Reisepasses: Seite mit dem Lichtbild des Antragstellers, Seite mit dem Stempel der letzten Eintragung, Seite mit den Gültigkeits- und Ablaufdaten des Reisepasses
* Bankauszug oder Währungsumtauschbeleg über ein monatliches Einkommen von mindestens 300 US-Dollar 

Notwendige Dokumente zur Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitszwecke:

* 4 Passfotos
* Reisepass
* Fotokopien der folgenden Seiten des Reisepasses: Seite mit dem Lichtbild des Antragstellers, Seite mit dem Stempel der letzten Eintragung, Seite mit den Gültigkeits- und Ablaufdaten des Reisepasses
* Genehmigungsschreiben des Arbeitsministeriums im Original und als Kopie
* Fotokopie der Unterschriftsproben der Firma
* Fotokopie des Tätigkeitsnachweises der Firma (mit Datum des laufenden Jahres) 
* Fotokopie der Bescheinigung der Steuernummer der Firma
* Fotokopie des Handelsregisterblatts, aus dem die Firmeneintragung hervorgeht

Bitte lesen Sie auch zur Neuerung der Wohnerlaubnis!

Deutsche Ehegatten von Türken

Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geänderten Ausländerrecht günstigere Bedingungen vor:

Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt werden.

Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die ausländische Ehefrau eines Türken nach einer evtl. Scheidung eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe mind. drei Jahre in der Türkei bestand.

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