Das türkische Grundstück im Erbfall

Das türkische Grundstück im Erbfall

Vor etwa 14 Tagen hatten wir ein recht ernsthaftes Gespräch mit einem langjährigen Freund, der seit über 20 Jahren mit einer Türkin verheiratet ist und in einem Eigenheim in der Nähe Izmirs wohnt.

Im Verlauf des Gesprächs kam es auch zum Thema Erbschaft, da aus erster Ehe zwei Kinder in Deutschland leben, zu denen auch von Seiten der jetzigen Ehefrau gute Beziehungen bestehen. Weitere Kinder gibt es nicht. Verschiedene Nachfragen machten jetzt deutlich, das im Erbfall von deutscher Seite keinerlei Hilfestellung zu erwarten sei. Jetzt strebt unser Freund den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft an, um ein rechtlich einwandfreies Testament für sich und seine Frau aufsetzen zu können. Bitte lesen Sie hierzu den folgenden Artikel, der vielleicht ein Handeln notwendig macht:
Hinsichtlich des in der Türkei belegenen unbeweglichen Nachlasses kann das deutsche Nachlassgericht mangels internationaler Zuständigkeit keine Maßnahmen (wie etwa eine Pflegschaft) anordnen.

Das maßgebliche Erbstatut richtet sich nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.

Nach Nr. 12 Abs. 1 sind in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses ausschließlich die zuständigen Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich dieser Nachlass befindet, berechtigt und verpflichtet, alle Verrichtungen nach Maßgabe der Landesgesetze und in derselben Weise vorzunehmen wie bei Nachlässen von Angehörigen ihres eigenen Staates. Insoweit wird für alle Maßnahmen in Ansehung des in der Türkei belegenen unbeweglichen Nachlasses eine ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Behörden und Gerichte begründet und fehlt es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Prozess- und Nachlassgerichte.


Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 14 Wx 84/11

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